Allgemeine Geschäftsbedingungen​

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der ENGE-TREUHAND AG

1. Allgemeines

Diese «Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der ENGE-TREUHAND AG» (nachfolgend «AGB») bilden einen integrierenden Bestandteil der zwischen dem Auftraggebenden (Kunden) und der ENGE-TREUHAND AG (Treuhandgesellschaft, nachfolgend Enge-Treuhand) vereinbarten Dienstleistungen in der Auftragsvereinbarung.

2. Änderungen, Widersprüche und Teilungültigkeit

Der Inhalt dieser AGB gilt, sofern in der Auftragsvereinbarung nicht ausdrücklich eine Abweichung davon schriftlich vereinbart ist, d.h. bei Widersprüchen unter den Bestimmungen geht die Auftragsvereinbarung den AGB vor.

Die Gültigkeit des Vertrags wird nicht berührt, sofern sich einzelne Bestimmungen als ungültig oder rechtswidrig erweisen. In diesem Fall soll die Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden. Dasselbe gilt bei Vertragslücken.

3. Dienstleistungen der ENGE-TREUHAND AG

Der Leistungsumfang der Enge-Treuhand richtet sich nach den in der Auftragsvereinbarung aufgeführten Dienstleistungen. Diese werden nach den gängigen Standes- und Berufsregeln des Schweizerischen Treuhänderverbands TREUHAND|SUISSE erbracht.

4. Mitwirkung des Auftraggebenden

Der Auftraggebende stellt sicher, dass der Enge-Treuhand sämtliche für die Erfüllung der Dienstleistung notwendigen Unterlagen und Auskünfte rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggebende gewährt der Enge-Treuhand Einblick in sämtliche Unterlagen, die zur ordentlichen Erfüllung des Auftrags benötigt werden.

5. Arbeitsergebnisse

Die Arbeitsergebnisse richten sich nach den Bestimmungen in der Auftragsvereinbarung.

Entwürfe oder mündliche Auskünfte sind nicht verbindlich, da sie vom definitiven Arbeitsergebnis abweichen können. Die Enge-Treuhand lehnt jegliche Verantwortung für Schäden ab, die dem Auftraggebenden oder Dritten infolge Vertrauens auf Entwürfe oder mündliche Auskünfte entstehen.

Sämtliche schriftlichen Arbeitsergebnisse, die im Rahmen der Auftragserfüllung erstellt, dem Auftraggebenden ausgehändigt und bezahlt wurden, gehören dem Auftraggebenden. Die damit verbundenen Immaterialgüterrechte (inkl. Knowhow) verbleiben bei der Enge-Treuhand.

Die Arbeitsergebnisse sind ausschliesslich für deren Adressaten bestimmt. Für Schäden, die infolge Verwendung der Ergebnisse für andere Zwecke, durch Dritte, oder durch Veränderung der Ergebnisse entstehen, haftet die Enge-Treuhand nicht.

6. Beizug von Dritten

Nach vorgängiger Absprache mit dem Auftraggebenden kann die Enge-Treuhand zur Auftragserfüllung Dritte beiziehen. Sofern Verzug in Gefahr liegt oder der Auftraggebende nicht innert nützlicher Frist Instruktionen erteilt, kann die Enge-Treuhand selbständig Dritte beiziehen. Details oder Abweichungen hierzu richten sich nach allfälligen Bestimmungen in der Auftragsvereinbarung.

7. Geheimhaltung, Datenschutz und Archivierung

Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung einzuhalten und die im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallenden Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter wirksam zu schützen. Sämtliche Informationen und Daten, von denen sie während und nach Beendigung Kenntnis erhalten haben, behandeln die Parteien vertraulich. Ausgenommen davon sind Informationen, die aufgrund Einwilligung der berechtigten Partei offengelegt werden, die öffentlich zugänglich sind, oder die einer Partei unabhängig dieser Dienstleistung bekannt sind. Die Offenlegung ist zudem gestattet aufgrund

a) vertraglicher Abmachungen (bspw. Beizug Dritte),
b) gesetzlicher oder regulatorischer Vorschriften,
c) eines gerichtlichen oder behördlichen Entscheids,
d) von Verpflichtungen gg. Aufsichtsbehörden und Organisationen des Berufsstands, sowie
e) zur Wahrung der Interessen gg. Versicherern und Rechtsberatern

Die Enge-Treuhand gibt grundsätzlich keine Daten und Informationen ins Ausland frei, ausser dies wird ausdrücklich vom Auftraggebenden gewünscht oder die Auftragserfüllung erfordert es.

Nebst der Datenverarbeitung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder ausdrücklichen Einwilligung, zur Erfüllung rechtlicher Pflichten oder zur Wahrung von öffentlichen Interessen, kann die Enge-Treuhand die ihr zur Verfügung gestellten Daten auch in ihrem berechtigten Interesse (z.B. zu Werbezwecken, für die Bonitätsprüfung von Kunden oder zu Beweiszwecken) verwenden.

Die Aktenaufbewahrung richtet sich nach den vereinbarten Dienstleistungen in der Auftragsvereinbarung. Für die Aufbewahrung und Archivierung der Dokumente, die durch die Enge-Treuhand erstellt wurden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

8. Elektronische Kommunikation

Sofern der Austausch im Rahmen der Auftragserfüllung mittels elektronischer Hilfsmittel stattfindet, ist jede Partei für sich verantwortlich, eine sichere und fehlerfreie Kommunikation, wie sie im Geschäftsalltag als üblich erachtet wird, einzuhalten. Besondere Vorkehrungen sind in der Auftragsvereinbarung festzuhalten.

Beide Parteien lehnen jegliche Haftung für Schäden ab, die im Rahmen der elektronischen Kommunikation entstehen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sie sind sich beide den Risiken einer elektronischen Datenübertragung bewusst.

9. Haftung

Die Enge-Treuhand haftet für getreue und sorgfältige Ausführung des übertragenen Auftrags. Die Haftung der Enge-Treuhand im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung aus irgendwelchen Rechtsgründen wie Verzug, nicht oder nicht richtige Erfüllung, Sorgfaltsverletzung etc. durch Mitarbeitende der Enge-Treuhand ist, soweit gesetzlich zulässig, auf die Höhe der Auftragssumme beschränkt. Jegliche Haftung für indirekte Schäden, wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen und dergleichen sind, soweit gesetzlich zugelassen, wegbedungen. Eine Haftung für Kostenfolgen zusammenhängend mit der Revision, der Mehrwertsteuer, den sonstigen direkten und indirekten Steuern und Sozialversicherungen sowie den damit verbundenen Verfügungen ist ausgeschlossen.

10. Honorar, Spesen und andere Auslagen

Die Enge-Treuhand rechnet das Honorar gemäss Auftragsvereinbarung ab; mangels spezifischer Regelung wird der effektive Aufwand verrechnet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Spesen (bspw. Reisekosten, Vergütungen für Mahlzeiten, Fotokopien, Porti usw.) und sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung anfallende Auslagen sind im Honorar nicht inbegriffen. Diese werden dem Auftraggebenden separat in Rechnung gestellt.

Honorar, Spesen und andere Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, anderer Steuern und Abgaben.

Rechnungsbeträge gelten als anerkannt, sofern sie nicht innert 30 Tagen schriftlich bestritten werden. Bei Zahlungsverzug erhebt die Enge-Treuhand Mahngebühren von mindestens CHF 40.00. Die Geltendmachung von weitergehendem Schadenersatz und Verzugszinsen ist vorbehalten.

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf den Auftrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Kloten, Schweiz, sofern nicht ein anderes Gericht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften zuständig ist.